Gesetze und Vorlagen
Richtlinien für die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen an der ETH Zürich (Verwertungsrichtlinien)
Die ETH Zürich Verwertungsrichtlinien regeln die kommerzielle Verwertung von Forschungsergebnissen an der ETH Zürich, insbesondere die Verwertung von Erfindungen und Computerprogrammen.
Die Richtlinien sind für alle Mitarbeitenden der ETH Zürich, einschliesslich der Professorinnen und Professoren, verbindlich.
Nachfolgend finden Sie einige Kernpunkte der ETH Zürich Verwertungsrichtlinien. Weitere Informationen finden Sie im Download ETH Zürich Verwertungsrichtlinien (PDF, 156 KB) oder bei Patrizia Zuppinger.
Berufliche Erfindungen: Erfindungen, die ein Angestellter der ETH Zürich in Ausübung seiner beruflichen T?tigkeit macht, geh?ren der ETH Zürich. Ausnahme: Erfindungen, die im Rahmen von Forschungskooperationen mit Dritten entstehen, werden in einer separaten Vereinbarung geregelt.
Privaterfindung: Erfindungen, die von einem ETH-Angestellten ausserhalb der beruflichen T?tigkeit und ohne Inanspruchnahme von Ressourcen oder Infrastruktur der ETH Zürich (z.B. Arbeitszeit, Ger?te, Labor) gemacht werden, geh?ren dem Erfinder oder der Erfinderin (Privaterfindung) und fallen nicht unter diese Richtlinien. Hinweis: Wurden Ressourcen oder Infrastruktur der ETH Zürich in Anspruch genommen, kann die ETH Zürich eine Entsch?digung verlangen.
Studentische Erfindungen: Erfindungen, die ausschliesslich von Studierenden, die nicht an der ETH Zürich angestellt sind, im Rahmen ihres Studiums (z.B. im Rahmen ihrer Bachelor- oder Masterarbeiten) gemacht werden, geh?ren den Studierenden (Privaterfindungen) und fallen ebenfalls nicht unter diese Richtlinien. Hinweis: Sind an einer solchen studentischen Erfindung auch Angeh?rige der ETH Zürich beteiligt (z.B. Betreuer von Bachelor- oder Masterarbeiten), so steht der ETH Zürich ein Miteigentumsrecht an der Erfindung zu.
- Erfinderinnen und Erfinder der ETH Zürich müssen der Technologietransferstelle ETH transfer jede Erfindung gem?ss diesen Richtlinien so rasch wie m?glich schriftlich mittels der "Erfindungsmeldung" melden
- Alle Erfinderinnen und Erfinder, die an der Entstehung einer Diensterfindung beteiligt sind, halten die prozentuale Aufteilung der Erfinderanteile untereinander auf der Erfindungsmeldung schriftlich fest und senden das unterschriebene Original an ETH transfer.
- ETH transfer prüft die Patentierbarkeit und Verwertbarkeit der Erfindung und entscheidet innerhalb von drei Monaten, ob die ETH Zürich ein Patent anmelden wird.
- Alle Patentanmeldungen, die auf Diensterfindungen beruhen, sind auf den Namen der ETH Zürich einzureichen.
Anmeldung durch ETH transfer: Die Patentkosten werden nur dann von ETH transfer übernommen, wenn:
- die Erfindung aufgrund der vorliegenden Informationen patentierbar und für die ETH Zürich von Interesse zu sein scheint
- die Verwertungsstrategie vorg?ngig mit ETH transfer besprochen wurde und ETH transfer eine Verwertung befürwortet
- ein potenzieller Markt oder eine interessierte Partei vorhanden ist
Antrag des Professors: Entscheidet sich ETH transfer gegen eine Anmeldung, kann der/die beteiligte(n) Professor(in) auf Kosten der Forschungsgruppe oder auf Kosten des Instituts eine Patentanmeldung im Namen der ETH Zürich einreichen. Ein solches Szenario wird ebenfalls von ETH transfer administrativ betreut.
Anmeldung durch den Erfinder: Wenn ETH transfer und das betreffende Institut oder der Professor eine Patentanmeldung ablehnen, k?nnen die Erfinderinnen und Erfinder die schriftliche ?bertragung der Erfindung beantragen und dann die Erfindung privat in eigenem Namen und auf eigene Kosten zum Patent anmelden und verwerten.
Die erzielten Einnahmen werden zun?chst zur Deckung der Patentierungs- und Verwertungskosten (z.B. für Patentanw?lte, angefallene oder geplante Amtsgebühren) verwendet. Die verbleibenden Einnahmen (= Nettoeinnahmen) werden in der Regel wie folgt aufgeteilt, vorbehaltlich m?glicher finanzieller Ansprüche Dritter.
1/3 geht an die Erfinder und wird entsprechend dem Anteil der Erfinder aufgeteilt.
1/3 geht an die Professur, die die Erfindung gemacht hat, für Forschungszwecke
1/3 geht zentral an die ETH Zürich
Hinweis: Wird eine Patentanmeldung ganz oder teilweise von der Professur finanziert, so erh?ht sich ihr Anteil auf max. 50%. Weitere Details entnehmen Sie bitte der untenstehenden Tabelle.
Relevante Gesetze und Richtlinien
ETH Gesetz externe Seite (SR 414.110)
Geistiges Eigentum von Studierenden externe Seite (SR 414.135.1)
Vorlagen und Formulare
Material Transfer Agreement geschützte Seite Checkliste (mit ETH log-in)
Material Transfer Agreement Vorlage (auf Anfrage bei Andrea Haag)
Erfindungsmeldung Download Formular (DOCX, 280 KB)
Softwaremeldung geschützte Seite Formular
weitere Links
externe Seite Open Source Initiative
Schweizer Urheberrecht externe Seite (Webseite)