Arbeitsvertrag
Bei einer Anstellung wird ein Einzelarbeitsvertrag abgeschlossen, der von Ihnen als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und von uns, Human Resources, unterzeichnet wird.
Der Arbeitsvertrag h?lt Anstellungsdaten wie die Funktion, Beginn und Ende des Arbeitsverh?ltnis, das Pensum, den Lohn, die Versicherungen wie auch die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmenden und Arbeitgeber fest.
Die folgenden Seiten richten sich weitgehend an Doktorierende und Postdoktorierende. Andere Mitarbeitende finden n?here Angaben im Staffnet unter Rund um die Anstellung.
Inhalt Arbeitsvertrag
Einzelne wichtige Vertragspunkte werden hier erl?utert:
Punkt 1 und 2 - Vertragsdauer
Anstellungsverh?ltnisse an der ETH Zürich sind, entsprechend der vorgegebenen Grundlagen, befristet oder unbefristet. Doktorierende, Postdoktorierende und wissenschaftlich Assistierende verfügen über einen befristeten Arbeitsvertrag. Der Vertrag kann innerhalb der maximalen Anstellungsdauer verl?ngert werden. Die maximale Anstellungsdauer betr?gt sechs Jahre.
Punkt 3 - Probezeit
Die ersten drei Monate einer Anstellung gelten in der Regel als Probezeit. Diese wird im Arbeitsvertrag festgehalten.
Punkt 6 - Aufgabenbereich
Ihren Aufgabenbereich wird die Vorgesetzte Person gemeinsam mit Ihnen definieren. Eine Stellenbeschreibung h?lt die T?tigkeiten fest.
Punkt 7 - Funktion
Die Funktion und Zuteilung einer Funktionsstufe wird von Human Resources festgelegt. Die Funktionsstufe zeigt, in welcher der drei Jahresstufen Sie eingeteilt sind.
Punkt 8 - Besch?ftigungsgrad
Ihr Lohn wird gem?ss Anteil Ihres Besch?ftigungsgrades ausbezahlt.
Punkt 9 - Lohn und Zulagen
Für die Lohnfestsetzung ist Human Resources zust?ndig. Doktorierende, Postdoktorierende und wissenschaftlich Assistierende werden mit einem Fixlohn entl?hnt. Ein Fixlohn wird in 12 monatlichen Teilen ausbezahlt. Erfahren Sie mehr zum Lohn.
Mitarbeitende der ETH Zürich, die für minderj?hrige Kinder oder Kinder in Ausbildung sorgen, erhalten eine Familienzulage gem?ss den rechtlichen Grundlagen.
Punkt 11 - Berufliche Vorsorge
Wenn Ihre Vertragsdauer l?nger als drei Monate dauert und Ihr Lohn mindestens CHF 21'150.00 betr?gt, sind Sie bei der PUBLICA im Standardplan versichert. Die PUBLICA ist die zweite S?ule der Altersvorsorge, s. auch 2. S?ule Altersvorsorge.
Punkt 12 - Unfallversicherung
Bei einer Wochenarbeitszeit ab acht Stunden (Besch?ftigungsgrad ab 19.4%) sind Sie bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Freizeitunf?llen versichert. Bei einem tieferen Besch?ftigungsgrad sind Sie nur berufsunfallversichert und müssen Freizeitunf?lle privat in Ihrer Krankenkasse einschliessen. Lesen Sie mehr dazu in der Rubrik Unfallversicherung.
Kündigungsfrist
Befristete Arbeitsverh?ltnisse enden mit der Befristung, ohne Kündigungsfrist, sofern nichts Spezielles vereinbart oder vor Fristablauf eine Verl?ngerung umgesetzt wurde. Eine vorzeitige Aufl?sung des Vertrages ist im gegenseitigen Einvernehmen von Mitarbeiter/-in und Vorgesetzten m?glich. Eine vorzeitige Vertragsaufl?sung ist nur dann rechtsgültig, wenn Human Resources das Einverst?ndnis dazu gegeben hat.
Arbeitsbewilligung
Personen aus dem Ausland müssen über eine geregelte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügen. Ein Arbeitsvertrag gilt nur, falls erforderlich, mit Bewilligung durch die kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbeh?rde. Was es dazu braucht und wie Sie vorgehen müssen, erfahren Sie in den Einreisebedingungen.
Bitte beachten Sie: Die Angaben auf dieser Seite dienen Informationszwecken und sind ohne Gew?hr. Die zugrundeliegenden Regelungen k?nnen sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben ver?ndert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte Human Resources der ETH Zürich.